Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften der bb1.tax GmbH, Altensteig – im Folgenden „Steuerberater“ – Stand: Juli 2026 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Steuerberater und seinen Auftraggebern. Sie werden durch ausdrücklichen Hinweis im jeweiligen Steuerberatungs- bzw. Mandatsvertrag in das Vertragsverhältnis einbezogen.

§ 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrags

(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der bb1.tax GmbH (nachfolgend „Steuerberater“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2) Maßgeblich für Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist der im Einzelfall erteilte Auftrag. Diese Auftragsbedingungen bilden hierfür den allgemeinen Rahmen. (3) Der Auftrag umfasst nicht die Vertretung vor Behörden, Gerichten und anderen Stellen; hierfür ist eine gesonderte Vollmacht zu erteilen. Ist wegen Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung darüber, ob Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einzulegen sind, nicht möglich, so ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. (4) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Steuerberater stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Ausführung des Auftrags

(1) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und der Berufsordnung ausgeführt. (2) Der Steuerberater legt die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde. Eine Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und der Bilanz, gehört nur dann zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Stellt der Steuerberater Unrichtigkeiten fest, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, sich zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, sachverständiger Dritter sowie datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen (§ 6). (4) Der Auftraggeber hat das Ergebnis der Tätigkeit des Steuerberaters vor dessen Verwendung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Steuerberater alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass diesem eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für Auskünfte über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. (2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass unrichtige oder verspätete Angaben zu unrichtigen Steuererklärungen führen und steuerstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. (3) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. (4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder gerät er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen sowie eine ihm hierdurch entstehende Fristversäumnis nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 4 Verschwiegenheit

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe des Berufsrechts verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn schriftlich von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. (2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt in gleichem Umfang für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (3) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht befreit, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungs- oder Qualitätskontrollverfahrens oder zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen (insbesondere zur Geltendmachung eigener Ansprüche oder zur Abwehr von gegen ihn gerichteten Ansprüchen) erforderlich ist; ferner soweit der Berufshaftpflichtversicherer Information und Mitwirkung verlangt. (4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, insbesondere nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt. Gesetzliche Mitteilungs-, Hinweis- und Meldepflichten, insbesondere nach dem Geldwäschegesetz (GwG), bleiben ebenfalls unberührt.

§ 5 Datenschutz

(1) Der Steuerberater verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Auftraggeber erhält bei Mandatsbeginn ein gesondertes Informationsblatt zur Datenverarbeitung nach Art. 13, 14 DSGVO. (2) Soweit der Steuerberater personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO), wird hierüber eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.

§ 6 Einschaltung Dritter und Datenverarbeitung

(1) Dem Steuerberater steht es frei, sich zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, sachverständiger Dritter sowie datenverarbeitender Unternehmen und Rechenzentren (z. B. DATEV eG) zu bedienen. (2) Bei der Einschaltung Dritter hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass diese zur Verschwiegenheit verpflichtet werden und die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

§ 7 Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat gegenüber dem Steuerberater Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Anspruch ist unverzüglich in Textform geltend zu machen. (2) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib- und Rechenfehler) darf der Steuerberater jederzeit, auch gegenüber Dritten, berichtigen. Sonstige Mängel darf er gegenüber Dritten mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen; einer Einwilligung bedarf es nicht, wenn das berechtigte Interesse des Steuerberaters das Interesse des Auftraggebers überwiegt. (3) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Steuerberaters durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen oder nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

§ 8 Haftung

(1) Der Steuerberater haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. (2) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 4.000.000,00 EUR (in Worten: vier Millionen Euro) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung entspricht dem vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme (§ 55f StBerG) und ist nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG durch diese vorformulierten Vertragsbedingungen vereinbart. (3) Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. (4) Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. (5) Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt. (6) Ein Schadensersatzanspruch verjährt nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 194 ff. BGB), soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt.

§ 9 Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) für die Berufstätigkeit des Steuerberaters nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit nicht eine gesonderte, den Anforderungen des § 4 StBVV entsprechende Honorarvereinbarung getroffen wird. (2) Für Tätigkeiten, die in der StBVV nicht geregelt sind, gilt die vereinbarte, andernfalls die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB). (3) Der Steuerberater kann für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird ein angeforderter Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine Tätigkeit bis zum Eingang des Vorschusses einstellen. (4) Eine Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. (5) Die Abtretung von Vergütungsforderungen richtet sich nach § 64 StBerG. Die Abtretung an nicht zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte oder deren Übertragung zur Einziehung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig.

§ 10 Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht bereits durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder – im Falle einer Gesellschaft – durch deren Auflösung. (2) Soweit der Vertrag einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt, kann er von jeder Vertragspartei außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Kündigt der Steuerberater, so hat er zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. fristwahrende Handlungen). (4) Nach Beendigung des Vertrags hat der Steuerberater dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, und ihm auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen. § 11 (Zurückbehaltungsrecht) bleibt unberührt.

§ 11 Aufbewahrung der Unterlagen und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Steuerberater bewahrt die Handakten für die Dauer von zehn Jahren auf; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 66 Abs. 1 StBerG). (2) Dokumente, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, gibt er dem Auftraggeber auf Verlangen heraus. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, bewahrt der Steuerberater die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 auf. Diese Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Briefwechsel zwischen Steuerberater und Auftraggeber, für Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 2 StBerG). (3) Von Dokumenten, die er an den Auftraggeber zurückgibt, kann der Steuerberater Abschriften oder Kopien anfertigen und zurückbehalten. (4) Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 verweigern, bis er wegen seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist (Zurückbehaltungsrecht, § 66 Abs. 3 StBerG). Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt nach den Umständen unangemessen ist.

§ 12 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, mit dem Auftraggeber auch auf elektronischem Wege (z. B. per E-Mail oder über gesicherte Portale) zu kommunizieren sowie Steuererklärungen und sonstige Daten elektronisch an die Finanzverwaltung und andere Stellen zu übermitteln, soweit hierfür gesonderte Vereinbarungen und Vollmachten vorliegen. (2) Der Auftraggeber wird auf die mit einer unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere hinsichtlich Vertraulichkeit und Integrität) hingewiesen. Wird keine abweichende Weisung erteilt, gilt die Kommunikation auf den vom Auftraggeber genutzten Wegen als genehmigt.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters. (4) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB). Stand: 20. Juli 2026 – V1