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Newsletter vom 24. August 2026 | #2

STEUERRECHT

Der Steuerbescheid kommt nicht mehr – er liegt bereit

24. August 2026 · bb1.tax GmbH, Altensteig

Ein Steuerbescheid, der nie im Briefkasten landet, aber trotzdem Fristen auslöst: Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Finanzämter Steuerverwaltungsakte bekannt geben, indem sie sie zum Datenabruf bereitstellen. Ab 2027 wird dieser Weg zum Regelfall. Für Unternehmen verschiebt sich damit ein Detail, das teuer werden kann – der Beginn der Einspruchsfrist.

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf ist nicht neu; § 122a der Abgabenordnung gibt es seit Jahren. Neu ist die Fassung, die das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt hat. Sie verschiebt den Anknüpfungspunkt: Maßgeblich ist seither die Bereitstellung des Bescheids zum Abruf – nicht mehr die Absendung der Benachrichtigung, die darauf hinweist.[1]

Das klingt nach einer technischen Feinheit, ist aber der Kern der Sache. Die Benachrichtigungs-E-Mail hat nur noch Hinweisfunktion. Ob sie ankommt, im Spam-Ordner landet oder an eine Adresse geht, die seit dem letzten Personalwechsel niemand mehr liest, ändert an der Bekanntgabe nichts.

Die Vier-Tage-Fiktion

§ 122a Abs. 4 Satz 1 AO regelt es knapp: Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Fällt dieser vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.

Ab diesem fingierten Tag läuft die einmonatige Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 AO. Und zwar unabhängig davon, ob der Bescheid tatsächlich abgerufen wurde. Wer erst nach sechs Wochen ins ELSTER-Konto schaut, findet dort unter Umständen einen bestandskräftigen Bescheid. Im Streitfall muss die Finanzbehörde lediglich den Zeitpunkt der Bereitstellung nachweisen – nicht, dass jemand davon Kenntnis genommen hat.[1]

Der praktische Unterschied zur Post: Beim Papierbescheid gilt die Drei-Tage-Fiktion ab Aufgabe zur Post, und ein nicht zugegangener Brief ist auch nicht bekannt gegeben. Beim Datenabruf entfällt dieser Einwand. Der Bescheid liegt bereit – das genügt.

Ab 2027 ist der Datenabruf der Regelfall

Bislang ist die elektronische Bekanntgabe die Ausnahme. Das kehrt sich um: Nach § 122a Abs. 1 Satz 2 AO in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wird sie zum Regelfall. Der Anwendungszeitpunkt wurde durch das Mindeststeueranpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 nach hinten geschoben und greift nun für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden.

Wichtig für die Einordnung: Das ist geltendes Recht, kein Gesetzentwurf. Wer die Umstellung für ein Vorhaben hält, das sich im parlamentarischen Verfahren noch erledigen könnte, irrt.

Was das Jahressteuergesetz 2026 zusätzlich vorsieht

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026, den das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen hat, geht noch einen Schritt weiter.[2] Er will die elektronische Bekanntgabe allein an ein aktives ELSTER-Nutzerkonto knüpfen – unabhängig davon, ob die Steuererklärung elektronisch abgegeben wurde. Eine Einwilligung ist dafür nicht vorgesehen.

Der Widerspruch dagegen soll ebenfalls neu geregelt werden. Ein Antrag auf Bekanntgabe in Papierform wäre nach dem Entwurf nur noch elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen möglich und würde als Dauerantrag wirken. Nach geltendem Recht ist dieser Antrag formfrei. Der Deutsche Steuerberaterverband hat in seiner Stellungnahme eine Härtefallöffnung für Steuerpflichtige gefordert, die diesen Weg nicht gehen können.[3] Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch; diese Punkte sind Entwurf, nicht geltendes Recht.

Welche Bescheide betroffen sind – und welche nicht

Das Bundesfinanzministerium hat am 13. August 2026 ein Schreiben zu den offenen Rechtsfragen veröffentlicht.[1] Daraus ergibt sich eine spürbare Begrenzung des Anwendungsbereichs: Elektronisch bekannt gegeben werden derzeit Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerbescheide. Umsatzsteuerbescheide und gesonderte Feststellungen sind technisch noch nicht angebunden.

Für ein mittelständisches Unternehmen bedeutet das in der Praxis einen gemischten Zustand: Ein Teil der Bescheide kommt weiter auf Papier, ein anderer liegt im Portal. Genau diese Uneinheitlichkeit ist das Fristenrisiko – ein Postlauf, den man seit Jahren gewohnt ist, wird stillschweigend zur Ausnahme.

Die Empfangsvollmacht als Weiche

Ein Punkt aus dem BMF-Schreiben verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er in der Praxis darüber entscheidet, wer den Bescheid überhaupt zu sehen bekommt: Eine gültige Empfangsvollmacht des steuerlichen Beraters schließt die elektronische Bekanntgabe an den Mandanten aus. Wo die Kanzlei als Empfangsbevollmächtigte eingetragen ist, bleibt der bisherige Weg bestehen.

Eine zweite Stolperstelle betrifft Unternehmen, die schon einmal aktiv geworden sind: Eine früher im ELSTER-Konto hinterlegte Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt nach Auffassung des BMF nicht als Antrag auf postalische Bekanntgabe. Wer sich darauf verlässt, hat 2027 unter Umständen nichts geregelt.

Was Unternehmen jetzt regeln sollten

  • Benachrichtigungsadresse prüfen. Welche E-Mail-Adresse ist im ELSTER-Konto hinterlegt? Ein persönliches Postfach eines einzelnen Mitarbeiters ist die schlechteste Wahl – besser ist ein Funktionspostfach, in das mehrere Personen sehen.
  • Zuständigkeit benennen. Es braucht eine Person, die das Konto in festen Abständen prüft, und eine Vertretung für Urlaub und Krankheit. Ein wöchentlicher Turnus ist bei einer Vier-Tage-Fiktion und einer Monatsfrist knapp, aber vertretbar.
  • Empfangsvollmacht klären. Soll der Berater Empfangsbevollmächtigter bleiben oder sein? Das ist die wirksamste Einzelstellschraube, weil sie den elektronischen Weg an das Unternehmen von vornherein ausschließt.
  • Fristenkontrolle anpassen. Wer Bescheide bisher nach Eingangsdatum des Briefs erfasst hat, braucht ein Feld für das Bereitstellungsdatum – und muss die Vier-Tage-Fiktion darin abbilden.
  • Nicht auf die Nichteinwilligung verlassen. Wer Papier will, sollte den Antrag ausdrücklich stellen und dokumentieren.

Die Umstellung ist keine Katastrophe, sondern eine Frage der Organisation. Sie wird nur dann teuer, wenn niemand sie zur Kenntnis nimmt – und der erste bestandskräftige Bescheid im Jahr 2027 die Erinnerung daran übernimmt.

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QUELLEN

  1. BMF-Schreiben vom 13.08.2026, Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026; Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a AO (Az. IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237) – bundesfinanzministerium.de
  2. BMF, Pressemitteilung „Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026“ vom 12.08.2026 nebst Regierungsentwurf – bundesfinanzministerium.de
  3. Deutscher Steuerberaterverband e.V., Stellungnahme S 06/26 zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 – dstv.de

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 24. August 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wo auf Gesetzentwürfe Bezug genommen wird, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.